WFM Regel - § 5 – Bereicherung

  • WFM Regel - § 5 – Bereicherung


    (1) Einem VIP-User mit mehr als einem Verein ist es ohne Ausnahme untersagt, auf einen sich auf einem Segment des Transfermarkts befindenden Spieler des einen eigenen Vereins mit anderen eigenen Verein ein Gebot abzugeben, um das aktuelle Höchstgebot zugunsten einer höheren Transfersumme zu erhöhen, oder den Spieler zu verpflichten. Bereits die Abgabe eines Gebots ist als Versuch einer Bereicherung des einen zulasten des anderen Vereins zur Anklage zu bringen.


    (2) Obwohl die technischen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, mit einem eigenen Verein auf einen Spielers eines anderen eigenen Vereins zu bieten oder ihn zu kaufen, bleibt Absatz 1 in Kraft, sollte dies wider Erwarten möglich sein. Einem Manager obliegt die Pflicht, sich vor Abgabe eines Gebots auf einen Spieler zu vergewissern, ob der Spieler einem eigenen Verein angehört.


    (3) Wechselt im Rahmen einer Transferabsprache mehr als Spieler den Verein und wird für alle der Absprache anhängigen Einzelgeschäfte eine Gesamtsumme vereinbart, können die Höhen der einzelnen Zahlungen für alle Spieler zwar frei gewählt werden, jedoch darf lediglich ein einziger Verein als Käufer aller Spieler auftreten.


    (4) Die Bereicherung und Förderung eines Vereins durch gezielte Transferaktivitäten der anderen Vereine ist einem VIP-User strengstens untersagt und wird zur Anklage gebracht.


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    Kommentar der Oberstaatsanwaltschaft


    Die Regel der ungerechtfertigen Bereicherung enthält derzeit zwei Komponenten. Auf der einen Seite das Verbot des mittlerweile auch technisch nicht mehr möglichen Transfers eines Spieler innerhalb eines VIP-Accounts, auf der anderen Seite das Verbot gezielter Transferabsprachen und manipulierter Eingriffe in das Transfergeschehen zwischen mehreren Vereinen, das einzig zur Bereicherung eines parasitären Vereins dient, wobei die anderen Vereine als Wirte auftreten.


    Wer in einer der beiden oder weiterhin folgender Ausprägungen gegen diese Regel verstößt, muss mit den folgenden Sanktionen rechnen: Dem Spieler, der vorsätzlich dazu eingesetzt wurde, um den abgebenden Verein finanziell oder den erwerbenden Verein sportlich zu bereichern, wird bis auf Weiteres die Spielberechtigung entzogen, worauf er als vereinsloser Spieler an das System zurückgeht. Die verschobene Betrag, Ablösesumme plus Handgeld, wird eingezogen.


    Spieler, die im Rahmen einer Transferabsprache als Gesamtpaket gehandelt werden, dürfen vom abgebenden Verein nicht zu verschiedenen Vereinen des Käufers wechseln, sondern nur noch zu einem einzigen. Sollte ein Transfer von mehr als einem Spieler des abgebenden Vereins zu mehr als einem Verein eines Käufers geplant sein, sind alle Transfers als einzelne Geschäfte anzugeben und als Sammelposten. Es gelten dabei die Regeln des Transfermarkts.


    Sollte sich offenbaren, dass trotz irreführender Absprache und Bestätigung, Spieler einerseits zu überhöhten Preisen zu einem Verein wechseln, so dass als Gegenzug bei marktüblichen Preisen sehr teure Spieler für zu niedrige Preise an einen Verein transferiert werden können, schreitet die Staatsanwaltschaft ein und behält sich das Recht vor, diese Transfers zur Anklage zu bringen. Es treten mindestens die in Absatz 2 geschilderten Konsequenzen ein.


    Unterbunden werden wird das direkte und indirekte Bereichern eines parasitären Hauptvereins durch bis zu drei zu schröpfende Nebenvereine. Die Staatsanwaltschaft fordert alle User dazu auf, sich an diese Regel im Rahmen des Fair Play zu halten.